damals, noch während diesen 20 Jahren eine Baubewilligung für die Windschutzwand vorausgesetzt worden sei, zeige, dass die Erstellung einer Windschutzwand in der vorliegend massgebenden Grösse und Ausgestaltung keine wichtigen räumlichen Folgen habe, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Damit sei eine Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG zu verneinen. Da zum Zeitpunkt der inzwischen abgebrochenen Windschutzwand keine Bewilligungspflicht für Windschutzwände bestanden habe, habe die ursprüngliche Windschutzwand als rechtmässig erstellt zu gelten.