AR GVP 31/2019, Nr. 3752 Baubewilligung. Baubewilligungspflicht für eine Windschutzwand ausserhalb der Bauzone. Die Besitzstandgarantie gilt nicht für rechtswidrig errichtete oder geänderte Bauten und Anlagen (E. 2). Die strittige Windschutzwand wird nicht für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG als nötig erachtet (E. 3). Da die Baubehörden bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften über einen grossen Ermessenspielraum verfügen, sind entsprechende Bauverweigerungen sorgfältig zu begründen. Die Windschutzwand verstösst im vorliegenden Fall auch gegen das Einordnungsgebot von Art. 82 Abs. 3 BauG (E. 4).