Die mit der Grundregel verfolgten öffentlichen Interessen sind mit den entgegenstehenden privaten Interessen des Gesuchstellers abzuwägen (BGE 136 II 224; 114 Ib 190 E. 5). Sofern rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse einen anderen Entscheid rechtfertigen oder die erteilte Baubewilligung auf einem unrichtigen Entscheid beruht, darf das Gesuch um Fristverlängerung nicht gutgeheissen werden (BALTHASAR HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, Rz. 875). Ob eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das Obergericht frei überprüft (BGE 107 Ib 116 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2675).