AR GVP 31/2019, Nr. 3745 Baubewilligung. Eine Baubewilligung kann nach Art. 107 Abs. 3 BauG aus wichtigen Gründen höchstens um ein Jahr verlängert werden. Dabei müssen ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Verwirkungsfrist rechtfertigen. Diese müssen grundsätzlich objektiver Art und baurechtlicher Natur und nicht in den persönlichen Verhältnissen des Bauherrn begründet sein. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.04.2019, O4V 18 33