Ob die Gefahrenkarte noch aktuell ist, wäre vor der Ausscheidung der Gefahrenzonen zu prüfen und kann nicht Gegenstand dieses Verfahren bilden, in welchem die Umzonung von der Gewerbezone in die Wohn- und Gewerbezone umstritten ist und der Teilzonenplan keine Aussagen über die Gefahrenzone macht. Damit erwiesen sich die Beweisofferten der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren von Vornherein als untauglich, weshalb keine Gehörsverletzung der Vorinstanz auszumachen ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Geotestbericht (act. 5/4) keine Anhaltspunkte enthält, dass das Plangebiet nicht mehr von einer Gefährdung betroffen wäre.