AR GVP 31/2019, Nr. 3750 Nutzungsplanung. Gefahrenkarten sind behördenverbindlich. Sie sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen, indem Gefahrenzonen auszuscheiden sind. Da das Planungsgebiet gemäss gültiger Gefahrenkarte in einem Gefährdungsgebiet liegt, müsste der strittige Teilzonenplan T zwingend die Gefahrenzone im Plangebiet festlegen oder wäre diese zumindest gleichzeitig in einem separaten Plan mit dem strittigen Teilzonenplan zu koordinieren. Mangels Berücksichtigung der Gefahrenkarte erweist sich der strittige Teilzonenplan im vorliegenden Fall nicht als genehmigungsfähig. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 29.08.2019, O4V 18 31