Diesbezüglich scheint die Vorinstanz zudem verkannt zu haben, dass die Beschwerdeführer auch die Verletzung von Bauvorschriften rügten (Niveaupunkt, Gebäudehöhe, Abstand zur grenzbildenden Strasse), welche nicht zuletzt auch eine nachbarschützende Funktion aufweisen (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 56 zu § 21 VRG). Infolgedessen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Beschwerdeführer in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit vom Bauvorhaben betroffen sind.