2254, S. 60). Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Unterschrift auf dem Situationsplan „Ausbau Strasse D. im Übrigen dem Ausbau der Strasse von der Verzweigung G. bis zum D. zugestimmt, weshalb es als widersprüchlich erscheint, wenn diese die technische Erschliessung in diesem Verfahren plötzlich in Frage stellen. Dies gilt umso mehr als dass in diesem Fall auch die Parzellen Nrn. 005 und 006 der Beschwerdeführer ungenügend erschlossen wären.