Es ist weder erforderlich, dass die Strasse auf ihrer gesamten Länge von einem Standort aus überblickt werden kann, noch dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Länge möglich sind. Die bestehende Strasse erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Augenscheins sowohl für die Autofahrer als auch für die Fussgänger als hinreichend. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 21.02.2019, O4V 18 14