Für die Behandlung eines solchen Gesuchs wäre erstinstanzlich die Vorvorinstanz zuständig (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, bGS 122.21), welche zu überprüfen hätte, ob die Voraussetzungen von Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 AuG erfüllt sind, wobei sie über einen erhebliches Ermessensspielraum verfügt. Das Obergericht kann jedoch nicht quasi erstinstanzlich die Voraussetzungen des Familiennachzugs in Bezug auf die neue Ehe überprüfen, da es damit in den Kompetenzbereich der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingreifen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2; RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rz. 198).