4. 4.1 Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu widerlegen (BGE 125 V 351 E. 3b).