daran vermag auch das Ausbleiben des väterlichen Unterhaltsbetrages nichts mehr zu ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass B___, wenn er hierorts seine Lehre fortsetzt, mit seinem Lehrlingslohn, welcher von der Mutter an Schranken glaubhaft auf Fr. 1'000.-- beziffert wurde (act. 23, S. 4), dazu beitragen wird, das finanzielle Manko bei ihm und seiner Mutter in Grenzen zu halten.