5.1 Dass seiner Mutter Widerhandlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere anzulasten wären, muss nach den Akten verneint werden: Dass sie für sich und ihren Sohn in gewis- Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3697