Das Bundesgericht schützte im oben genannten Urteil auch die Auslegung, dass eine Tankstelle mit Shop und Autowaschanlage in einer Wohn- und Kleingewerbezone als wenig störend zulässig sei (vgl. 1A.199/2000, E. 6.b-d), wobei für Lanzenwaschplätze Öffnungszeiten von 07.00 - 22.00 Uhr werktags und 07:00-20:00 Uhr an Samstagen toleriert wurden. Andere Kantone kennen nebst der Einschränkung auf mässig störende Betriebe für solche Mischzonen kumulativ die Einschränkung auf Auswirkungen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe, woraus dann abgeleitet wird, solche Auswirkungen seien nur während der üblichen Arbeitszeiten zu tolerieren (vgl. VG ZH VB.201200860 vom 29.5.2013).