e. In der Invalidenversicherung erfolgt die Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich ist jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde. Muss infolge eines Rückweisungsentscheids eine neue Verfügung erlassen werden, kann damit die ursprüngliche Rentenaufhebung (samt Wirkungszeitpunkt) rückwirkend bestätigt werden (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_792/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 9C_818/2018 und 9C_826/2018 vom 5. April 2019 E. 3.2, je m.w.