d. Dass die IV-Stelle mit ihrer Renteneinstellungsverfügung vom 4. Juli 2017 in unzulässiger Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt angestrebt hätte, legt die Vertreterin von A. nicht konkret dar. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen kann ein solches nicht ohne weiteres unterstellt werden. Angesichts der zweifellos ausserordentlichen Umstände im vorliegenden Fall, wo sich - notabene, ohne dass A. eine Mitwirkungspflichtsverletzung vorzuwerfen gewesen wäre - in praktischer Hinsicht tatsächlich erhebliche Schwierigkeiten zeigten, A. abschliessend begutachten zu lassen (vgl. dazu die Erwägung