c. Umgekehrt könnte der Versicherte versucht sein, den Erlass einer neuen Verfügung möglichst lange hinauszuzögern, wenn die ursprüngliche Leistungsverfügung ihre Wirkung bei Rückweisung an die Vorinstanz einfach Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3772