AR GVP 32/2020 Nr. 3772 Invalidenversicherungsrecht. Die gerichtliche Aufhebung einer renteneinstellenden Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch führt nicht zu einem vorläufigen Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zum Erlass der neuen Verfügung. Werden mit der neuen Verfügung Rentenleistungen zugesprochen, besteht Anspruch auf entsprechende Nachzahlung. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 21.01.2020, O3V 19 47