Erst wenn trotz angedrohtem Nichteintreten die nötigen Arztberichte nicht vorgelegt würden, könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1). b. Entscheidend ist jedoch im konkreten Fall insbesondere Folgendes: Im Referenzzeitpunkt im September 2015 wechselte der Beschwerdeführer von seinem Ausbildungsplatz im ersten Arbeitsmarkt an eine neue Stelle, ebenfalls im ersten Arbeitsmarkt.