Auch Dr. H. erwähnte in seinen Berichten an die Vorinstanz mehrmals, dass nicht nur psychische, sondern auch physische Beschwerden vorhanden seien und forderte diesbezügliche Abklärungen beim Hausarzt […]. Wird im Rahmen einer Wiederanmeldung auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, bloss hingewiesen und beantragt, diese seien von der Verwaltung beizuziehen, so ist, falls die Verwaltung diese Berichte in der Folge nicht selbst anfordert, der versicherten Person zumindest eine angemessene Frist zur Einreichung solcher Beweismittel anzusetzen, sofern diese grundsätzlich geeignet scheinen, den nötigen Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen.