AR GVP 33/2021 Nr. 3806 Invalidenversicherung. Ob eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder nicht, spielt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads eine grosse Rolle. Ändert sich dieser Sachumstand im Zeitverlauf, so stellt dies unabhängig davon, ob sich auch die Diagnose verändert hat, eine entscheidende Veränderung des Sachverhalts mit relevantem Einfluss auf die erwerblichen Verhältnisse dar. Die IV-Stelle hat auf ein neues Leistungsgesuch einzutreten, wenn eine solche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht wird. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 07.01.2021, O3V 19 39