halb sie den vom Versicherten vorgetragenen Argumenten nicht folgt bzw. weshalb diese aus Sicht der IV- Stelle keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungspflicht haben (vgl. dazu auch BGE 124 V 180). Unter den gegebenen Umständen ist somit die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Seite 2/2