c. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht, dass ihm eine Stellungnahme verwehrt worden wäre, aber er weist zu Recht darauf hin, dass sich weder die Vorinstanz noch der RAD im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den von seinem Psychiater ausführlich dargelegten Argumenten konkret geäussert haben. Im Schreiben vom 14. November 2018 [...] nahm Dr. C. eingehend zum RAD-Bericht vom 16. August 2018 Stellung und begründete ausführlich, weshalb er den einzelnen Aussagen von Dr. G. nicht folgen könne [...]. Dr. G. hielt es, nachdem ihr dieses Schreiben vorgelegt worden war, im RAD-Bericht vom 21. Dezember 2018 für nötig, das medizinische Dossier noch zu ergänzen [...].