AR GVP 32/2020, Nr. 3776 Invalidenversicherungsrecht. Anspruch auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1): Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die Argumente der versicherten Person und die nach dem Vorbescheid neu eingeholten Unterlagen lediglich pro forma zur Kenntnis zu nehmen. Sie hat sich in der Verfügung über den Leistungsanspruch mit den entscheidwesentlichen Einwänden, die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebracht wurden, zumindest summarisch konkret und inhaltlich auseinanderzusetzen. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 17.03.2020, O3V 19 25