Gerade die Antwort auf diese Fragestellung interessiert aber, wenn es darum geht, zu beurteilen, inwieweit eine Person invalid ist oder nicht. Selbst wenn in einem Sonderfall gar keine Diagnosestellung möglich ist, gleichzeitig aber eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, darf die Anspruchsberechtigung daher letztlich nicht allein daran scheitern, dass es an einer eindeutigen Diagnosestellung fehlt (vgl. auch ULRICH MEIER-BLASER, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.] Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, 2003, S. 64 f., Fn. 93; BGE 130 V 396 E. 6.3).