Wie auch das Bundesgericht in der einschlägigen Rechtsprechung betont, ist eine Diagnose in erster Linie ein Instrument für die standardisierte Zuordnung von Beeinträchtigungen bzw. Symptomen zu Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Es liegt aber auf der Hand, dass das mit dieser Zielsetzung verbundene Streben nach definitorischer Präzision nicht notwendigerweise deckungsgleich ist mit dem Anliegen nach umfassender Bestandesaufnahme (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 6.2.2, m.w.H.).