Die Gutachter haben zwar keine Diagnose gestellt, auf welche sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome eindeutig zurückführen liessen, sie beschreiben aber sehr wohl verschiedene multifaktorielle Diagnosen. Wie auch das Bundesgericht in der einschlägigen Rechtsprechung betont, ist eine Diagnose in erster Linie ein Instrument für die standardisierte Zuordnung von Beeinträchtigungen bzw. Symptomen zu Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge.