Gutachter können aber die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Symptome nicht klar einer einzigen Ursache zuordnen [...]. Dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Übelkeitsattacken vorhanden sind und die Beschwerdeführerin entsprechend einschränken, wird aber an keiner Stelle bezweifelt. Ein allfälliges Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin konnte von den Gutachtern nicht festgestellt werden [...].