AR GVP 31/2019, Nr. 3749 Invalidenversicherungsrecht. Im Rahmen der Rentenanspruchsprüfung ist die Ausscheidung einzelner Be- schwerden wegen vermeintlich fehlender invalidenrechtlicher Relevanz in der Regel nicht zielführend. Auch bei multifaktoriellen Diagnosen ist ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht zum Vornhe- rein ausgeschlossen, wenn der Störung klar eine ressourcenhemmende Wirkung zukommt. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 27.08.2019, O3V 18 51 Aus den Erwägungen: 2.4 b. Die Beschwerdeführerin wird namentlich durch die Übelkeitsattacken mit Erbrechen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt mit der Folge, phasenweise vollständig arbeitsunfähig zu sein. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Symptome in ihrem Alltag - sowohl dem beruflichen als auch dem priva- ten - erheblich eingeschränkt wird. Die Gutachter weisen ausdrücklich darauf hin, dass, auch wenn sich Fre- quenz und Schweregrad der Attacken von Übelkeit und Erbrechen seit dem erstmaligen Auftreten am [...] in- zwischen verringert haben, diese keineswegs auf einen Schweregrad abgesunken wären, der keine Folgen für die Arbeitsfähigkeit der Explorandin hätte [...]. c. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die [...] Gutachter können aber die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Symptome nicht klar einer einzigen Ursache zuordnen [...]. Dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Übelkeitsattacken vorhanden sind und die Beschwerdeführerin entsprechend einschränken, wird aber an keiner Stelle bezweifelt. Ein allfälliges Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin konnte von den Gutachtern nicht festgestellt werden [...]. d. Dass im konkreten Fall aus medizinischer Sicht von einer multifaktoriellen Genese ausgegangen werden muss, kann unter den gegebenen Umständen nicht dazu führen, dass allein deshalb ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zum Vornherein ausgeschlossen wäre: Die Gutachter haben zwar keine Diagnose gestellt, auf welche sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome eindeutig zurückfüh- ren liessen, sie beschreiben aber sehr wohl verschiedene multifaktorielle Diagnosen. Wie auch das Bundes- gericht in der einschlägigen Rechtsprechung betont, ist eine Diagnose in erster Linie ein Instrument für die standardisierte Zuordnung von Beeinträchtigungen bzw. Symptomen zu Krankheiten und anderen medizini- schen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Es liegt aber auf der Hand, dass das mit dieser Zielsetzung verbundene Streben nach definitorischer Präzision nicht notwendigerweise deckungsgleich ist mit dem Anliegen nach umfassender Bestandesaufnahme (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 6.2.2, m.w.H.). Letztlich sagt eine Diagnose als solche noch nichts über die für den Leis- tungsanspruch entscheidende Frage aus, ob und inwieweit wegen des diagnostizierten Leidens die Arbeitsfä- higkeit erheblich und langdauernd eingeschränkt ist. Gerade die Antwort auf diese Fragestellung interessiert aber, wenn es darum geht, zu beurteilen, inwieweit eine Person invalid ist oder nicht. Selbst wenn in einem Sonderfall gar keine Diagnosestellung möglich ist, gleichzeitig aber eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, darf die Anspruchsberechtigung daher letztlich nicht allein daran scheitern, dass es an einer eindeutigen Diag- nosestellung fehlt (vgl. auch ULRICH MEIER-BLASER, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.] Schmerz und Arbeitsunfä- higkeit, 2003, S. 64 f., Fn. 93; BGE 130 V 396 E. 6.3). Auch gemäss neuster Rechtsprechung ist es nicht Auf- gabe der Rechtsanwendung, die medizinischen Befunde einzeln oder separat zu prüfen, sondern gesamthaft Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3749 die funktionellen Folgen eines Leidens zu würdigen. Die Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen ver- meintlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist somit nicht zielführend. Festgestellte Stö- rungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose zumindest als bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 4, m.w.H.). Seite 2/2