d. Aufgrund des zwischenzeitlichen weiteren Zeitablaufs ist [...] zu prüfen, ob bzw. gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt an dieser Qualifikation in der Zeit bis heute festzuhalten ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre Tochter sei [im Frühling 2019] mündig geworden, weshalb sie selber spätestens ab diesem Zeitpunkt als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten sei.