Aus den Erwägungen: 2.2 c. Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin davon aus, diese sei ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2011 als im Gesundheitsfall zu 50% ausserhäuslich und zu 50% als im Haushalt tätig zu qualifizieren. [...]