AR GVP 31/2019, Nr. 3744 Invalidenversicherungsrecht. Stellt eine versicherte Person ein Rentenrevisionsgesuch, ändert ein späterer Rückzug dieses Gesuchs nichts daran, dass die IV-Stelle gegebenenfalls gestützt auf Erkenntnisse aus den inzwischen neu vorliegenden Arztberichten von Amtes wegen dazu verpflichtet ist, die bisher ausgerichtete Rente revisionsweise zu überprüfen. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 23.04.2019, O3V 18 30