AR GVP 31/2019, Nr. 3744 Invalidenversicherungsrecht. Stellt eine versicherte Person ein Rentenrevisionsgesuch, ändert ein späterer Rückzug dieses Gesuchs nichts daran, dass die IV-Stelle gegebenenfalls gestützt auf Erkenntnisse aus den inzwischen neu vorliegenden Arztberichten von Amtes wegen dazu verpflichtet ist, die bisher ausgerichtete Rente revisionsweise zu überprüfen. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 23.04.2019, O3V 18 30 Aus den Erwägungen: 2.2 c. Dass die Rentenprüfung im konkreten Fall erst nach einem aktiven Anstoss der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde (nämlich nach ihrem Revisionsgesuch), schränkt das Ergebnis der Rentenprüfung nicht zum Vornherein ein, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint: Da im konkreten Fall ein Revisionsgrund ge- geben war, hatte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestell- ten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln und gegebenenfalls eine sachgemässe Anpassung der Rentenleistung vorzunehmen (BGE 141 V 9 E. 6.1). Eine Rentenrevision kann dabei sowohl zugunsten der versicherten Person in einer höheren Rentenberechtigung münden als auch dazu führen, dass zulasten der versicherten Person eine bisher ausgerichtete Rente gekürzt oder aufgehoben wird. Sobald eine IV-Stelle Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen einer Rentenrevision erfüllt sind, so hat sie von Amtes wegen eine Rentenprüfung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 ATSG: „von Amtes wegen oder auf Gesuch hin“). Selbst ein nachträglicher „Rückzug“ des Revisionsgesuchs durch die Beschwerdeführerin hätte somit im Resultat nichts daran geändert, dass die Vorinstanz gestützt auf die neuen Erkenntnisse aus den aktuellen Arztberichten dazu verpflichtet gewesen wäre, die bisher ausgerichtete Rente revisionsweise zu überprüfen (siehe auch Art. 87 Abs. 1 IVV). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_602/2019 vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Seite 1/1