ATSG nicht zu ersetzen. Es ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Vorinstanz konkret geltend, sie habe den Beschwerdeführer, nachdem dieser dem Begutachtungstermin vom 7. Oktober 2016 unentschuldigt ferngeblieben war, je schriftlich gemahnt und ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei erneutem Nichterscheinen eine angemessene (letzte) Frist eingeräumt, um sich der Begutachtung doch noch zu stellen. Mangels Durchführung des in Art.