steuer aufgeschoben würde. Allerdings ist im Schenkungsvertrag vom 15. Dezember 2020 auch ausdrücklich erwähnt, dass die Schenkung von CHF 130'000.-- einerseits durch den Erbvorbezug von CHF 90'000.-- bei der Grundstückübertragung und andererseits in einer zusätzlichen Banküberweisung bestehen soll. Diese Zweiteilung war also auch gemäss Schenkungsvertrag klar beabsichtigt, d.h. Beschwerdeführerin und die Beigeladene wollten gerade nicht, dass der Erbvorbezug bzw. die Schenkung in vollem Umfang der CHF 130'000.-- im Grundstückkaufvertrag berücksichtigt würde.