1: "… der Restbetrag der Schenkung von CHF 40'000.-- wurde von der Mutter … mit den Mittel[n] aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der käuferseitig finanzierenden D. AG durch Banküberweisung … ausgerichtet"), ändert nichts daran, dass sie bei der zuvor erfolgten Eigentumsübertragung einen entgeltlichen Kaufpreisanteil von CHF 690'000.-- vereinbart und erhalten hat. Zwar ist es richtig, dass im Schenkungsvertrag festgehalten wurde, dass insgesamt eine Schenkung von CHF 130'000.-- von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene abgemacht wurde, "um den Liegenschaften-Erwerb zu ermöglichen" und es ist auch ersichtlich, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Grundstückgewinn-