Dass vom erhaltenen Betrag kurz darauf – konkret: am 17. Dezember 2020 (vgl. act. 2/8) – CHF 40'000.-- als Schenkung wieder an die Beigeladene zurücküberwiesen wurden (vgl. dazu Beschwerdeschrift, act. 1: "… der Restbetrag der Schenkung von CHF 40'000.-- wurde von der Mutter … mit den Mittel[n] aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der käuferseitig finanzierenden D. AG durch Banküberweisung … ausgerichtet"), ändert nichts daran, dass sie bei der zuvor erfolgten Eigentumsübertragung einen entgeltlichen Kaufpreisanteil von CHF 690'000.-- vereinbart und erhalten hat.