Beigeladene allerdings, dass es aus grundstückgewinnsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine Rolle spielen kann, wie der Veräusserer des Grundstücks den Erlös verwendet, den er bei der Grundstückübertragung tatsächlich erhalten hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wem der Erlös endgültig zufliesst. Für die Steuerveranlagung der Grundstückgewinnsteuer wesentliche Fragen müssen immer aus der Sicht des Veräusserers beurteilt werden (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 12 zu § 217 StG). Aus Sicht der veräussernden Beschwerdeführerin sind ihr im Zusammenhang mit der Grundstückübertragung auf die Beigeladene CHF 690'000.-- zugeflossen.