Aus den Erwägungen: 2.6 Somit lagen im konkreten Fall zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen zwei verschiedene Verträge vor, welche beide im Zusammenhang mit der Grundstückübertragung abgeschlossen worden waren: a. Aus dem Schenkungsvertrag vom 15. Dezember 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Grundstückübertragung insgesamt CHF 130'000.-- in Form einer Schenkung zukommen lassen wollte.