Die kantonale Steuerverwaltung erhob bei der Mutter hierauf eine Grundstückgewinnsteuer. Für die Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns waren der Veräusserungserlös von CHF 690'000.-- (Verkaufspreis ohne Erbvorbezug von CHF 90'000.--) sowie als Abzüge davon der Verkehrswert der Liegenschaft vor 20 Jahren sowie die nachgewiesenen unmittelbaren Kosten des Erwerbs berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde verlangte die Mutter die Gewährung eines Steueraufschubs, da eine steueraufschiebende gemischte Schenkung vorliege.