AR GVP 34/2022 Nr. 3831 Grundstückgewinnsteuer: Der steuerbare Erlös bestimmt sich nach den Leistungen des Erwerbers. Die im konkreten Fall zur gleichen Zeit ausserhalb des Grundstückübertragungsgeschäfts vereinbarten Leistungen des Verkäufers an den Erwerber sind für die Bestimmung des steuerbaren Erlöses nicht zu berücksichtigen. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.01.2022, O2V 21 19