Nach dem Gesagten ist demnach unerheblich, dass die Einführung von Art. 28 Abs. 1bis PBG erst rund ein halbes Jahr nach jener Zeit erfolgte, in dem die Beschwerdeführerin am stärksten von der ihr behördlich aufgezwungenen Angebotsreduktion betroffen war. In diesem Zusammenhang muss aber noch erwähnt werden, dass der Bund bereits Mitte März 2020 - also vor der Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung seitens der AB - Massnahmen getroffen hatte, um die Liquidität der verschiedenen Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sicherzustellen.