Diesbezüglich ist unstreitig festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin dank der von der öffentlichen Hand gesprochenen finanziellen Mittel letztlich gar keine Verluste resultierten, obwohl sie in dem von ihr angegebenen Zeitraum infolge der behördlichen gesundheitshygienischen Massnahmen zu einer Angebotsbeschränkung mit damit eingehender Nachfragereduktion gezwungen war. Wohl wurde oben darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen ein Verlust erlitten hat bzw. wer diesen letztlich trägt, für die Anspruchsberechtigung bezüglich Kurzarbeitsentschädigung nur mittelbar entscheidend ist.