28 Abs. 1bis PBG eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen dar, der es Rechnung zu tragen gilt. Diesbezüglich ist unstreitig festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin dank der von der öffentlichen Hand gesprochenen finanziellen Mittel letztlich gar keine Verluste resultierten, obwohl sie in dem von ihr angegebenen Zeitraum infolge der behördlichen gesundheitshygienischen Massnahmen zu einer Angebotsbeschränkung mit damit eingehender Nachfragereduktion gezwungen war.