6.5 Im Weiteren bringt die AB noch vor, dass Lohnzahlungen der Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterlägen. Aufgrund dessen sei es systemkonform, wenn Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen könnten. Im Sinne der beschwerdeführerischen Ausführungen ist eine gewisse Inkohärenz zwischen Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung nicht von der Hand zu weisen, doch muss dies nach der geltenden Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung hingenommen werden.