Die Verfügung der zuständigen Stelle des Kantons Graubünden vom 4. April 2020, welche die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren einreichte, äussert sich jedoch mit keinem Wort zur Problematik der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung eines im Wesentlichen von der öffentlichen Hand gehaltenen Betriebs. Es stellt sich generell die Frage, ob die gutheissenden Kurzarbeitsentscheide gerade vor dem erwähnten Hintergrund erfolgten, dass das BAV ÖV-Betrieben eine entsprechende Anmeldung empfahl. Zumal das grundsätzlich einspracheberechtigte Seco verlauten liess, es gebe im Moment zu viele Gesuche, um alle gründlich zu prüfen.