Es ist von ihr zu erwarten, dass sie ihr Personal auch bei wirtschaftlich aufgezwungener Nichtleistung länger „durchhält“ im Vergleich zu einem reinen Privatunternehmen, das sich ausschliesslich aus eigenen Einkünften alimentiert (vgl. dazu GERHARD GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994, S. 355). An diesen Feststellungen ändert nichts, dass bei der AB grundsätzlich ein privatrechtliches Kündigungsregime vorherrscht.