Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe auch nach dem XX.XX.2020 noch erhebliche Verluste erlitten, äusserte sich jedoch nicht konkret zur tatsächlichen damaligen Beschäftigungssituation bzw. Auslastung in Bezug auf ihre Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass die AB ihr Verlängerungsgesuch vom 15. April 2020 auch über den XX.XX.2020 hinaus für dieselbe Anzahl Arbeitnehmenden und denselben prozentualen Arbeitsausfall stellte wie für die Zeitspanne 6. April bis 10. Mai 2020; es ist aktenmässig nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch per XX.XX.2020 reduziert hatte, trotz der ausgewiesenen Angebotsausweitung per eben diesem Datum.