[besucht am 15. April 2020]), und die AB konnte gemäss ihren eigenen Angaben per XX.XX.2020 den Halbstundentakt wieder einführen. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Arbeitgebers wäre es bei der geschilderten Sachlage für die AB kaum sinnvoll gewesen, bereits einen Teil des „Produktionsapparates“ definitiv aufzugeben. Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe auch nach dem XX.XX.2020 noch erhebliche Verluste erlitten, äusserte sich jedoch nicht konkret zur tatsächlichen damaligen Beschäftigungssituation bzw. Auslastung in Bezug auf ihre Arbeitnehmer.