Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin etwa auf eine sie nicht unmittelbar betreffende Ausschreibung des Kantons Thurgau betreffend die Offerte für ein reduziertes Fahrplanangebot. Eine ausführliche Stellungnahme zur Frage, inwieweit bestimmte Arbeitnehmende (teilweise) freigestellt werden mussten bzw. ob allenfalls doch gewisse Umplatzierungen möglich waren, bringt die AB nicht dar. Letztlich erscheint es auch fraglich, ob bei der AB damals bezüglich jener Arbeitnehmer, die aufgrund der per 21. März 2020 erfolgten Fahrplanausdünnung nicht mehr (ausreichend) beschäftigt werden konnten, bereits eine Kündigung bzw. Entlassung unmittelbar im Raum stand.